Norm
ABGB §364aRechtssatz
Gefährdet der Grundeigentümer erlaubterweise durch den Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage die Grundnachbarn, so hat er ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Geschädigten den aus der Verwirklichung dieser Gefahr entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010663Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00028_8200000_002