RS OGH 1987/12/11 3Ob98/82, 2Ob512/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

ABGB §1440 G
StGB §153
StGB §302
  1. ABGB § 1440 heute
  2. ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wenn in § 1440 ABGB von "eigenmächtig oder listig entzogenen" Stücken die Rede ist, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Rückgabe aller unter Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses entzogenen Sachen ohne Rücksicht auf allfällige Gegenforderungen stattzufinden hat, die demjenigen, dem diese Entziehung zur Last liegt, allenfalls zustehen. Diese Bestimmung kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. Auf das Aufrechnungsverbot kann jedoch verzichtet werden.Wenn in Paragraph 1440, ABGB von "eigenmächtig oder listig entzogenen" Stücken die Rede ist, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Rückgabe aller unter Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses entzogenen Sachen ohne Rücksicht auf allfällige Gegenforderungen stattzufinden hat, die demjenigen, dem diese Entziehung zur Last liegt, allenfalls zustehen. Diese Bestimmung kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. Auf das Aufrechnungsverbot kann jedoch verzichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034040

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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