RS OGH 1982/11/10 1Ob757/82

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

ABGB §1346 B

Rechtssatz

Nicht jede Haftungsübernahme einer Bank ist eine Garantie; es muß vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine akzessorische Bürgschaft eingegangen worden ist. Auf Grund der abgegebenen Erklärung der haftenden Bank ist im Zweifel dann eine Bürgschaft anzunehmen, wenn der Begünstigte hauptsächlich ein Interesse an der Abdeckung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Diesem Sicherheitszweck dient das Eingehen einer Bürgschaft am ehesten. Befürchtet der Begünstigte hingegen erkennbar die Verweigerung einer notwendigen, vom Dritten einzuholenden staatlichen Genehmigung, das Entstehen für ihn wirtschaftlich ruinöser, verwickelter Streitigkeiten über eine Mängelfreiheit seiner Leistung oder will er das Risiko für den Zufall abgenommen haben, so wird die Absicht eher auf Abschluß eines Garantievertrages gerichtet sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 757/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032162

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00757_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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