RS OGH 1982/11/10 6Ob631/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1336 E

Rechtssatz

Soll die Konventionalstrafe nach Art der erbrachten Leistungen vor deren Mißbrauch zunächst abschrecken, bei Erfolglosigkeit der Abschreckung aber dann auch den nicht bloß materiellen Schaden ausgleichen, erscheint es nicht unbillig, vorweg einen Vergütungsbetrag zu vereinbaren, der das Doppelte dessen beträgt, was für die zahlenmäßig unbeschränkte Verwendung tarifmäßig zu entrichten gewesen wäre. (Hier: Adressenmaterial).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 631/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 6 Ob 631/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032074

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0060OB00631_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten