Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Soll die Konventionalstrafe nach Art der erbrachten Leistungen vor deren Mißbrauch zunächst abschrecken, bei Erfolglosigkeit der Abschreckung aber dann auch den nicht bloß materiellen Schaden ausgleichen, erscheint es nicht unbillig, vorweg einen Vergütungsbetrag zu vereinbaren, der das Doppelte dessen beträgt, was für die zahlenmäßig unbeschränkte Verwendung tarifmäßig zu entrichten gewesen wäre. (Hier: Adressenmaterial).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032074Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0060OB00631_8200000_003