Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehlsmaßregeln oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017