Rechtssatz
Eine befristete Bankgarantie, in der sich die Bank zum Erlag nach einem entsprechenden gerichtlichen Beschluß verpflichtet, reicht dann nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des § 57 ZPO aus, wenn die Bank als Voraussetzung für den Erlag den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses fordert.Eine befristete Bankgarantie, in der sich die Bank zum Erlag nach einem entsprechenden gerichtlichen Beschluß verpflichtet, reicht dann nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 57, ZPO aus, wenn die Bank als Voraussetzung für den Erlag den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036278Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0060OB00815_8200000_001