RS OGH 1982/11/10 3Ob616/82, 2Ob503/85, 5Ob318/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022030

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00616_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten