Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Es ist im Bauwesen allgemein üblich, daß die Abrechnung in zwei Phasen vor sich geht. In der ersten Phase, nämlich während der Ausführung des Baues, erfolgen Abschlagszahlungen infolge von Teilabrechnungen, die auf Grund von Leistungsausweisen erstellt werden. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes folgt die endgültige Schlußrechnung und die Schlußzahlung. Erst mit der Schlußrechnung werden alle offen gebliebenen und aufgeschobenen Forderungen und Ansprüche endgültig zur Entscheidung gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022030Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00616_8200000_002