RS OGH 1982/11/10 3Ob616/82

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Sollte die Abrechnung der Leistung in Zahlungsanforderungen auf der Grundlage eines dem Schlußbrief angeschlossenen Zahlungsplanes und die Teilzahlungen nach Maßgabe des Baufortschrittes im Zuge dieser Teilleistungsanforderungen erfolgen, kann dies nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß die Parteien hinsichtlich der im Zahlungsplan vorkommenden Teilleistungen vereinbaren wollten, daß das auf die einzelnen Teilleistungen entfallende Entgelt unabhängig davon auf jeden Fall zu bezahlen ist, auch wenn die rechnungslegende Partei bei anderen Teilleistungen mit der Vollendung des Werkes, bzw der Verbesserung von Mängeln im Verzuge sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 616/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021848

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00616_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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