Norm
ABGB §897Rechtssatz
Wurde eine Bürgschaftsverpflichtung unter einer Bedingung übernommen und deren Eintritt vom Hauptschuldner ohne Zusammenwirken mit dem Bürgen wieder Treu und Glauben vereitelt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017383Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00757_8200000_001