Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Das von der Agrarbezirksbehörde von Amts wegen einzuleitende und erst nach vollständigem Vollzug des Zusammenlegungsplanes abzuschließende Zusammenlegungsverfahren fällt bis zu seinem Abschluß in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft in diesem Verfahren die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Auftrag und unter der Aufsicht der Agrarbezirksbehörde durchführt, wird sie in Vollziehung der Bescheide der Agrarbehörde und damit in Vollziehung des Rechtsträgers Land tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049939Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00038_8200000_001