RS OGH 1982/11/10 1Ob38/82, 1Ob391/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

AHG §1 Cd14
AHG §1 F
nö FLG §3 Abs2
nö FLG §7
nö FLG §13
nö FLG §14 Abs5
nö FLG §27 Abs1
nö FLG §28

Rechtssatz

Das von der Agrarbezirksbehörde von Amts wegen einzuleitende und erst nach vollständigem Vollzug des Zusammenlegungsplanes abzuschließende Zusammenlegungsverfahren fällt bis zu seinem Abschluß in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft in diesem Verfahren die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Auftrag und unter der Aufsicht der Agrarbezirksbehörde durchführt, wird sie in Vollziehung der Bescheide der Agrarbehörde und damit in Vollziehung des Rechtsträgers Land tätig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 38/82
    Veröff: SZ 55/173
  • 1 Ob 391/97z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
    Vgl auch; Beisatz: Die Länder haften für schuldhaft rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Zuge von Zusammenlegungsverfahren nach den Flurverfassungslandesgesetzen nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. (T1) Veröff: SZ 71/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049939

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00038_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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