Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne § 176 I lit a StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne Paragraph 176, römisch eins Litera a, StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091487Dokumentnummer
JJR_19821112_OGH0002_0100OS00178_8200000_001