RS OGH 1982/11/16 9Os155/82

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Veröffentlicht am 16.11.1982
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Norm

StGB §23

Rechtssatz

Die Maßnahme nach § 23 StGB ist nicht auf Rechtsbrecher beschränkt, die für immer unverbesserlich sind und bei denen keinerlei Chancen für eine Resozialisierung mehr bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090183

Dokumentnummer

JJR_19821116_OGH0002_0090OS00155_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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