RS OGH 1982/11/16 10Os134/82

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Veröffentlicht am 16.11.1982
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Norm

StGB §288
  1. StGB § 288 heute
  2. StGB § 288 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 288 gültig von 30.12.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 288 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 288 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ablegung der Aussage gegenüber einem nach den geltenden Vorschriften zur Vernehmung befugten Gerichtsorgan (WK zu § 288 RN4) und Befragung in einer wenigstens den Äußerlichkeiten einer Zeugenvernehmung entsprechenden Form sowie unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften, also derart, daß beim Befragten das Bewußtsein seiner Stellung als zur Angabe der Wahrheit verpflichtender Zeuge gewährleistet ist, genügt; Wahrheitserinnerung ist dazu nicht unbedingt erforderlich, auch nicht Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung.Ablegung der Aussage gegenüber einem nach den geltenden Vorschriften zur Vernehmung befugten Gerichtsorgan (WK zu Paragraph 288, RN4) und Befragung in einer wenigstens den Äußerlichkeiten einer Zeugenvernehmung entsprechenden Form sowie unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften, also derart, daß beim Befragten das Bewußtsein seiner Stellung als zur Angabe der Wahrheit verpflichtender Zeuge gewährleistet ist, genügt; Wahrheitserinnerung ist dazu nicht unbedingt erforderlich, auch nicht Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096124

Dokumentnummer

JJR_19821116_OGH0002_0100OS00134_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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