RS OGH 1982/11/17 3Ob619/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1982
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Norm

ABGB §1029 B4
ABGB §1392 E

Rechtssatz

Nimmt der Zessionar nach erfolgter Zession Geldbeträge entgegen, die der Zedent vom Zessus kassiert, kann dies allein nicht als ein solches schlüssiges Verhalten gewertet werden, das zur Begründung einer so weitreichenden Anscheinsvollmacht ausreicht. Dem Zessus muß klar sein, daß der Verständigung von der Zession jede Zahlung an den Zedenten in seinem Risiko geschieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 619/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019716

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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