Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Nimmt der Zessionar nach erfolgter Zession Geldbeträge entgegen, die der Zedent vom Zessus kassiert, kann dies allein nicht als ein solches schlüssiges Verhalten gewertet werden, das zur Begründung einer so weitreichenden Anscheinsvollmacht ausreicht. Dem Zessus muß klar sein, daß der Verständigung von der Zession jede Zahlung an den Zedenten in seinem Risiko geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019716Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_002