RS OGH 1982/11/17 3Ob169/82

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Veröffentlicht am 17.11.1982
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Norm

ABGB §358 II
ABGB §452b

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 452 ABGB wird nur dann bei der Sicherungsübereignung nicht umgangen, wenn, sofern die körperliche Übergabe der beweglichen Sachen nicht erfolgen kann, die mit ihnen verbundenen Markmale, woraus die Überlassung an den Erwerber für jedermann deutlich erkennbar ist, so lange bestehen bleiben, bis die Sachen aus der Verfügungsmacht des Veräußerers in die des Erwerbers gewechselt haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 169/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010366

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00169_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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