Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Die Vorschrift des § 452 ABGB wird nur dann bei der Sicherungsübereignung nicht umgangen, wenn, sofern die körperliche Übergabe der beweglichen Sachen nicht erfolgen kann, die mit ihnen verbundenen Markmale, woraus die Überlassung an den Erwerber für jedermann deutlich erkennbar ist, so lange bestehen bleiben, bis die Sachen aus der Verfügungsmacht des Veräußerers in die des Erwerbers gewechselt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010366Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00169_8200000_001