TE Vfgh Beschluss 2000/4/3 G5/00

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Veröffentlicht am 03.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §6 Abs1
StPO §285 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. StPO § 285 heute
  2. StPO § 285 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 285 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000
  6. StPO § 285 gültig von 01.11.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 285 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 285 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Ausführung eines Individualantrags gegen Bestimmungen der StPO betreffend die unerstreckbare Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Teile des §285 Abs1 und §6 Abs1 StPO) als offenbar aussichtslos wegen res iudicata. Der beabsichtigte Individualantrag würde sich gegen Bestimmungen der StPO wenden, die der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren G151/99 ua geprüft und teilweise aufgehoben hat (E v 16.03.00, mit dem auch ausgesprochen wurde, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf das Verfahren vor dem LG Salzburg, in dem der Antragsteller Mitangeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind).

Spruch

Der Antrag des Dr. B S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Individualantrages gegen Bestimmungen der StPO, die eine unerstreckbare Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde normieren (§285 Abs1 erster und dritter Satz StPO "binnen vier Wochen bzw. binnen zwei Wochen; §6 Abs1 StPO "die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden"), wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebenen Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden.

Der beabsichtigte Individualantrag würde sich gegen Bestimmungen der StPO wenden, die der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren G151/99 u.a. geprüft und teilweise aufgehoben hat (E vom 16.3.2000, mit dem auch ausgesprochen wurde, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf das Verfahren vor dem LG Salzburg, in dem der Antragsteller Mitangeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind).

Da der Antragsteller somit die Zurückweisung seines Individualantrages wegen res iudicata zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG iVm. §63 Abs1 ZPO). Da der Antragsteller somit die Zurückweisung seines Individualantrages wegen res iudicata zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG in Verbindung mit §63 Abs1 ZPO).

Schlagworte

Rechtskraft, Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G5.2000

Dokumentnummer

JFT_09999597_00G00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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