Norm
ABGB §484Rechtssatz
Ein Fahrrecht gibt grundsätzlich nur die Befugnis, den dazu instandgesetzten - und daher erforderlichenfalls auch von Schnee geräumten - Weg ohne Gefahr und Beschwernisse zu befahren, nicht aber auch einen zufolge Schneelage bei normaler Fahrweise unbenützbar gewordenen Weg unter Anwendung außergewöhnlicher Fahrmanöver dennoch zu passieren. Daß sich die Berechtigten die grundsätzlich ihnen obliegende Schneeräumung vor der Neutrassierung des Weges öfter ersparten, als dies nun erwartet werden kann, ist keine beachtliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Wegbenützung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011802Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0060OB00663_8200000_001