RS OGH 1988/6/15 3Ob574/82, 1Ob572/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1982
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Norm

GewO 1973 §39
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (§ 39 Abs 4 GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (§ 39 Abs 5 GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (Paragraph 39, Absatz eins, GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (Paragraph 39, Absatz 4, GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (Paragraph 39, Absatz 5, GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061320

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00574_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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