RS OGH 2022/9/14 8Ob91/82 (8Ob92/82), 2Ob10/91, 1Ob160/98f, 2Ob231/99f, 1Ob48/11g, 6Ob177/19a, 6Ob66

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Veröffentlicht am 18.11.1982
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Rechtssatz

Unter Heilungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 91/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 91/82
    Veröff: ZVR 1983/281 S 312
  • RS0030591">2 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 10/91
    Veröff: VersR 1992,259
  • RS0030591">1 Ob 160/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
    Beisatz: Einstellkosten für die Unterbringung eines bei einem Unfall ohne Aussicht auf Heilung verletzten Tieres sind keine "Heilungskosten, weil diese Unterbringung der Heilung weder dient noch dienen kann. (T1)
    Veröff: SZ 71/156
  • RS0030591">2 Ob 231/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 231/99f
  • RS0030591">1 Ob 48/11g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 48/11g
    Auch
  • RS0030591">6 Ob 177/19a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
    Beisatz: Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. (T2)
    Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)
  • RS0030591">6 Ob 66/22g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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