RS OGH 1982/11/18 8Ob213/82

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Veröffentlicht am 18.11.1982
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Norm

ABGB §1325 E4

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob der Schadenszufügung eine Vertragsverletzung oder ein Delikt zugrundeliegt. Der Einwand, daß der Schädiger die Verletzte aus reiner Gefälligkeit in seinem Auto auf deren Ersuchen mitnahm, ist für die Schmerzengeldbemessung unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 213/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 213/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031123

Dokumentnummer

JJR_19821118_OGH0002_0080OB00213_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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