Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob der Schadenszufügung eine Vertragsverletzung oder ein Delikt zugrundeliegt. Der Einwand, daß der Schädiger die Verletzte aus reiner Gefälligkeit in seinem Auto auf deren Ersuchen mitnahm, ist für die Schmerzengeldbemessung unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031123Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00213_8200000_001