RS OGH 1982/11/18 8Ob520/82

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Veröffentlicht am 18.11.1982
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Norm

ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Anfechtungsgrund des § 595 Z 5 ZPO kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereiches, also bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für einen Verstoß gegen § 405 ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden. In der Anwendung billigen Ermessens durch das Schiedsgericht, ohne von den Parteien hiezu ermächtigt worden zu sein, liegt keine Überschreitung seiner Zuständigkeit.Der Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereiches, also bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden. In der Anwendung billigen Ermessens durch das Schiedsgericht, ohne von den Parteien hiezu ermächtigt worden zu sein, liegt keine Überschreitung seiner Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • RS0045099">8 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 520/82
    Veröff: GesRZ 1983,102 = IPRax 1984,97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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