Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines der im § 595 ZPO erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe darzutun, obliegt dem Kläger.Das Vorliegen der Voraussetzungen eines der im Paragraph 595, ZPO erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe darzutun, obliegt dem Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022