RS OGH 1982/11/23 7Ob633/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1982
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Norm

GewO 1973 §39 Abs3
UrlG §9 Abs1 Z4
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Der Umstand, daß gemäß § 39 Abs 3 GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurlaubung dieses Geschäftsführers.Der Umstand, daß gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurlaubung dieses Geschäftsführers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 633/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 7 Ob 633/82
    Veröff: GesRZ 1983,150 = Arb 10196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061330

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0070OB00633_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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