Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Erklärt sich der Käufer bereit, eine nicht der Bestellung entsprechend gelieferte Ware zu übernehmen, falls sie sich dennoch als zu dem bedungenen Gebrauch tauglich erweisen sollte, und ist es dem Käufer nicht anzulasten, daß sich dies bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz über die Kaufpreisklage noch nicht herausgestellt hat, dann ist die Kaufpreisklage (derzeit) abzuweisen, ohne daß vom Käufer verlangt werden könnte, sich ungeachtet dessen bereits endgültig darauf festzulegen, welche Konsequenzen er aus der Lieferung einer nicht der Bestellung entsprechenden Ware zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018705Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0050OB00739_8200000_001