RS OGH 1982/11/23 4Ob390/82

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Norm

UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Tauerngrün" ist nach § 9 Abs 3 UWG bei Verkehrsgeltung schutzfähig, auch wenn die Wortkombination als Handelsbezeichnung angesehen wird, der zumindest die Aussagekraft zukommt, daß es sich um ein grünes Material handelt, das in den Tauern gewonnen wird.Die Bezeichnung "Tauerngrün" ist nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG bei Verkehrsgeltung schutzfähig, auch wenn die Wortkombination als Handelsbezeichnung angesehen wird, der zumindest die Aussagekraft zukommt, daß es sich um ein grünes Material handelt, das in den Tauern gewonnen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 390/82
    Veröff: ÖBl 1983,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078967

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00390_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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