RS OGH 1982/11/23 4Ob155/82, 9ObA109/03z, 9ObA119/08b, 8ObA60/09w

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Norm

ABGB §1151 IE
EStG §26 Z7

Rechtssatz

Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort des Unternehmers, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. Liegt die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Arbeitsortes, dann ist die regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Arbeitsort des Arbeitnehmer im Sinne des § 26 Z 7 EStG anzusehen. Erstreckt sich die Einbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung auf einen mit dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zusammenfallenden (auch größeren) örtlichen Bereich, dann ist dieser der Arbeitsort. Erst wenn dieser örtliche Bereich so groß ist, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, liegt eine Dienstreise vor. (Hier Chauffeur, der Waren auszuliefern hat und dem KollV für das graphische Gewerbe unterliegt).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 155/82
    Veröff: Arb 10194
  • 9 ObA 109/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 109/03z
    nur: Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort des Unternehmers, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. (T1); Beisatz: Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten. (T2)
  • 9 ObA 119/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 119/08b
    Vgl; Beisatz: Unter Anlehnung an den arbeitszeitrechtlichen Begriff der „Reisezeit" (§ 20b AZG) werden „Dienstreisen" im Allgemeinen als Zeiten definiert, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, sind daher nach diesem Verständnis keine Dienstreisen. Den Kollektivvertragsparteien steht es aber frei, eine von diesem Verständnis des Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren und auf diese Weise Taggeldansprüche des Arbeitnehmers auch für Fahrten zu begründen, mit denen er - wie der Kläger als Kraftfahrer - seine Kernaufgabe, also seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt. Derartiges kann den Kollektivvertragsparteien aber nur unterstellt werden, wenn dafür klare Anhaltspunkte im Kollektivvertragstext zu finden sind. (T3); Beisatz: Hier: KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T4)
  • 8 ObA 60/09w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 ObA 60/09w
    Vgl; Beis wie T3 nur: Unter Anlehnung an den arbeitszeitrechtlichen Begriff der „Reisezeit" (§ 20b AZG) werden „Dienstreisen" im Allgemeinen als Zeiten definiert, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, sind daher nach diesem Verständnis keine Dienstreisen. Den Kollektivvertragsparteien steht es aber frei, eine von diesem Verständnis des Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren. (T5); Beisatz: Hier: Vom allgemeinen Dienstreisebegriff abweichende Definition der Dienstreise in Artikel XVI Z 1 lit a des Kollektivvertrags für Handelsangestellte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030826

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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