RS OGH 1982/11/23 4Ob162/82

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Rechtssatz

Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit § 37 AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Vereinbarung teilnichtig. Der Verzicht ist gültig. Hingegen ist die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht nichtig.Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit Paragraph 37, AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Vereinbarung teilnichtig. Der Verzicht ist gültig. Hingegen ist die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht nichtig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstvertrag, Vertrag, Verbotsfrist, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Fortzahlung, Weiterzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029889

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00162_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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