RS OGH 1990/4/3 3Ob680/82, 3Ob680/82

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Rechtssatz

Die Ansicht, daß ein Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB zulässig sein soll, wenn schon ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß ein Antrag nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB zulässig sein soll, wenn schon ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 680/82
  • 3 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 3 Ob 680/82
    Auch; Beisatz: Einer Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB steht die Anhängigkeit eines Ehescheidungsstreites nicht im Wege. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087002

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00680_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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