RS OGH 1982/11/24 6Ob556/82

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Rechtssatz

Es bildet keinen Fehler des Gerichtes und damit keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht deshalb ohne eine vom Beweisführer angebotene Urkunde entscheidet, weil diese innerhalb der vom Gericht entsprechend dem Antrag des Beweisführers gesetzten Frist nicht vorgelegt und vom Beweisführer auch um eine Fristverlängerung nicht angesucht wurde. (Hier: Verfahren im Sinne des § 57 ZPO).Es bildet keinen Fehler des Gerichtes und damit keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht deshalb ohne eine vom Beweisführer angebotene Urkunde entscheidet, weil diese innerhalb der vom Gericht entsprechend dem Antrag des Beweisführers gesetzten Frist nicht vorgelegt und vom Beweisführer auch um eine Fristverlängerung nicht angesucht wurde. (Hier: Verfahren im Sinne des Paragraph 57, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 556/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 556/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040398

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00556_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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