Norm
KSchG §3 Abs3Rechtssatz
Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem § 4 Abs 2 RatenG. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist.Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem Paragraph 4, Absatz 2, RatenG. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065479Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_005