Norm
KSchG §3Rechtssatz
Der Ausschluß des Rücktrittsrechtes knüpft nur an die Tatsache an, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat; dem Verbraucher steht deshalb ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zu.Der Ausschluß des Rücktrittsrechtes knüpft nur an die Tatsache an, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat; dem Verbraucher steht deshalb ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065412Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_001