RS OGH 1982/11/24 3Ob669/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

KSchG §3
KSchG §4 Abs2
  1. KSchG § 3 heute
  2. KSchG § 3 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. KSchG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. KSchG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  5. KSchG § 3 gültig von 10.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008
  6. KSchG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  7. KSchG § 3 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. KSchG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. KSchG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  10. KSchG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
  11. KSchG § 3 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Kommt ein Kaufvertrag zustande und besteht kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG), oder weil der Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschluß des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z1 KSchG), so ist dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich. In diesem Fall muß es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar ist, zu einer Vergütung nach § 4 Abs 2 KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.Kommt ein Kaufvertrag zustande und besteht kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG), oder weil der Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschluß des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Z1 KSchG), so ist dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich. In diesem Fall muß es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar ist, zu einer Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 2, KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.

Entscheidungstexte

  • RS0065450">3 Ob 669/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
    Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(32)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065450

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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