RS OGH 1982/11/24 3Ob669/82

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

KSchG §3
KSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Kommt ein Kaufvertrag zustande und besteht kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG), oder weil der Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschluß des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z1 KSchG), so ist dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich. In diesem Fall muß es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar ist, zu einer Vergütung nach § 4 Abs 2 KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 669/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
    Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(32)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065450

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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