RS OGH 1982/11/24 6Ob808/81

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

EheG §87
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Während es nach der früheren Regelung des § 5 Abs 2 der 6.DVEheG die Möglichkeit gab, auch in den Fällen, in welchen hinsichtlich der Ehewohnung kein Rechtsverhältnis bestand, zwischen dem Ehegatten, der die Wohnung erhalten sollte, einerseits und dem Hauseigentümer oder den Hauseigentümern andererseits, ein Mietverhältnis zu begründen, gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Ein auf die Neubegründung eines Rechtes zur Benützung der Wohnung gegen einen Dritten gerichtetes Begehren ist kein Aufteilungsanspruch im Sinne des § 87 EheG.Während es nach der früheren Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, der 6.DVEheG die Möglichkeit gab, auch in den Fällen, in welchen hinsichtlich der Ehewohnung kein Rechtsverhältnis bestand, zwischen dem Ehegatten, der die Wohnung erhalten sollte, einerseits und dem Hauseigentümer oder den Hauseigentümern andererseits, ein Mietverhältnis zu begründen, gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Ein auf die Neubegründung eines Rechtes zur Benützung der Wohnung gegen einen Dritten gerichtetes Begehren ist kein Aufteilungsanspruch im Sinne des Paragraph 87, EheG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 808/81
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 808/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057668

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00808_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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