RS OGH 1982/11/24 6Ob828/82

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

VAG §13 Abs1
VAG §17
  1. VAG § 13 heute
  2. VAG § 13 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  1. VAG § 17 heute
  2. VAG § 17 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Rechtssatz

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach § 13 Abs 1 VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden.Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz eins, VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 828/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 828/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079813

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00828_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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