Norm
ABGB §471 Abs1 II3Rechtssatz
Auch dann, wenn eine Garagierung der objektiven Schadenfeststellung dienlich war, können Reparatur - und Garagierungskosten vom Schadenersatzpflichtigen nicht als ein für die herauszugebende Sache gemachter Aufwand gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011482Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00629_8200000_001