Rechtssatz
Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091770Dokumentnummer
JJR_19821125_OGH0002_0120OS00151_8200000_001