Norm
HGB §374Rechtssatz
Für einen Vertragshändlervertrag ist es typisch, daß der Lieferant oder Hersteller bestimmter Waren mit dem Händler eine Reihe von Vereinbarungen trifft, die über ein gewöhnliches Kaufgeschäft hinausgehen (zB Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechtes, einer Bezugsbindung, von Kontrollrechten des Lieferanten oder Herstellers ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015