Norm
ZPO §269Rechtssatz
Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des § 496 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß Paragraph 269, ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040152Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00645_8200000_001