RS OGH 2002/11/26 3Ob645/82, 3Ob690/82, 1Ob134/02s

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Rechtssatz

Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des § 496 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß Paragraph 269, ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 645/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
  • RS0040152">3 Ob 690/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 690/82
    Auch; nur: Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage. (T1) Veröff: SZ 56/32
  • RS0040152">1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Ähnlich; Beisatz: Der Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache. (T2); Veröff: SZ 2002/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040152

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00645_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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