RS OGH 1988/11/8 10Os171/82, 13Os24/84, 11Os102/86, 15Os131/88

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Veröffentlicht am 07.12.1982
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Rechtssatz

§ 215 StGB pönalisiert das Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht schlechthin, wogegen § 214 (gleichwie zum Teil auch § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, also das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier individuell bestimmter Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten erfaßt.Paragraph 215, StGB pönalisiert das Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht schlechthin, wogegen Paragraph 214, (gleichwie zum Teil auch Paragraph 213,) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, also das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier individuell bestimmter Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095329

Dokumentnummer

JJR_19821207_OGH0002_0100OS00171_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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