Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Eine Anklage nach § 288 Abs 2 StGB muß in Ansehung jedes einzelnen Punktes des Vermögensverzeichnisses, dessen Unrichtigkeit behauptet wird, spruchgemäß erledigt werden (Z 7); umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) Anklage voraus (Z 8).Eine Anklage nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB muß in Ansehung jedes einzelnen Punktes des Vermögensverzeichnisses, dessen Unrichtigkeit behauptet wird, spruchgemäß erledigt werden (Ziffer 7,); umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) Anklage voraus (Ziffer 8,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096247Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_004