RS OGH 1982/12/14 9Os137/82 (9Os138/82)

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Veröffentlicht am 14.12.1982
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Rechtssatz

Für die Vollendung des Veranstaltens eines durch § 168 Abs 1 StGB verpönten Glücksspiels ist das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich.Für die Vollendung des Veranstaltens eines durch Paragraph 168, Absatz eins, StGB verpönten Glücksspiels ist das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 9 Os 137/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094767

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0090OS00137_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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