Rechtssatz
Für die Vollendung des Veranstaltens eines durch § 168 Abs 1 StGB verpönten Glücksspiels ist das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich.Für die Vollendung des Veranstaltens eines durch Paragraph 168, Absatz eins, StGB verpönten Glücksspiels ist das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094767Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0090OS00137_8200000_001