RS OGH 2018/3/28 1Ob812/82, 6Ob40/18b

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Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

ABGB §97 Satz1
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat alles zu unterlassen, was den Bestandgeber berechtigt, das der Benützung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis aufzukündigen oder mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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