RS OGH 2023/8/30 3Ob647/82; 3Ob521/84; 11Os50/90; 3Ob2106/96v; 6Ob175/98y; 5Ob213/99f; 9ObA136/99m;

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Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

GmbHG §25
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Geht es bei einem Insichgeschäft um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, müssen dann vielmehr ungeachtet der sonstigen Regelung der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; wenn nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist, muss entweder ein vorhandener Aufsichtsrat zustimmen, andernfalls müssen die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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