Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Wo eine Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes bedarf, reicht das Verhalten des gesetzlichen Vertreters allein nicht zu einer rechtswirksamen schlüssigen Handlung aus. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen immer der ausdrücklichen Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014592Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0060OB00679_8200000_003