Norm
EheG §37Rechtssatz
Der Fall, daß die schwere Geisteskrankheit der Beklagten deshalb keinen Eheaufhebungsgrund bildet, weil sie sozusagen offenkundig ist und im Zeitpunkt der Eheschließung im vollen Umgang erkennbar war liegt dann nicht vor, wenn es sich auch beim Kläger nicht um einen geistig normalen, sondern um einen leicht schwachsinnigen Menschen handelt, der nicht ohne weiteres das gleiche Urteilsvermögen besitzt wie ein geistig gesunder Mensch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056255Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00633_8200000_001