Norm
JN §31 VRechtssatz
Die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten.Die Formvorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach Paragraph 31, JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016