Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Bei der Bemessung des dem Eigentümer gebührenden Benützungsentgelts kommt es primär auf den Nutzen des Benützers, insbes. auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013818Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0060OB00679_8200000_001