RS OGH 2022/9/27 8Ob274/82; 2Ob80/16b; 2Ob131/22m

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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Norm

StVO §21 Abs1

Rechtssatz

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist beim Abbremsen keine Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr erforderlich; in diesem Fall kann und muss es in Kauf genommen werden, dass der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges vom jähen Bremsen überrascht wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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