RS OGH 1982/12/16 6Ob750/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1982
beobachten
merken

Norm

EheG §55 b2

Rechtssatz

Die Tatsache, daß sich beide Streitteile nach jahrelanger Trennung im Interesse der Kinder um ein nach außenhin spannungsfreies Verhältnis bemühen und sich entsprechend ihrer sozialen Stellung benehmen, besagt keineswegs, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 750/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 6 Ob 750/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057128

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0060OB00750_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten