RS OGH 2022/3/16 7Ob650/82; 8Ob644/93; 7Ob81/99h; 3Ob51/13s; 4Ob4/14p; 5Ob30/14v; 3Ob214/14p; 1Ob210

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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Rechtssatz

Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd § 484 ABGB ist, dass die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes.Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd Paragraph 484, ABGB ist, dass die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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